FAQ
Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema eANV!
- Was versteht man unter dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV)?
eANV steht für das elektronische Abfallnachweisverfahren. Begleitscheine für gefährliche Abfälle dürfen ab 01.April 2010 nur noch elektronisch versendet und signiert werden. Dies gilt für alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. eANV ist die Fortführung des bisherigen Nachweisverfahrens in digitaler Form.
- Auf welcher Grundlage basiert eANV?
Die abfallrechtliche Überwachung soll effizienter und umweltschonender werden. Dies soll durch die neuen Regeln optimiert werden. Grundlage ist die Nachweisverordnung (NachwV) und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG).
- Was ist die ZKS?
Die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) ist eine technische Einrichtung, die für die Abwicklung des Nachweisverfahrens einen "länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch" ermöglicht. Sie verwaltet die abfallwirtschaftlichen Nummern und die Postfächer der VPS (Virtuelle Poststelle).
- Was ist das Länder-eANV?
Das Länder-eANV ist ein Web-Portal, das von der ZKS zur Verfügung gestellt wird. Damit können Unternehmen mit sehr wenigen Begleitscheinen das Verfahren online kostenlos abwickeln – allerdings ohne Registerführung. Die benötigen Formulare können erstellt, signiert und versandt werden.
- Wer benötigt überhaupt eine Erzeugernummer?
Ab 2t/Jahr an gefährlichem Abfall benötigt jeder Verfahrensteilnehmer eine Behördennummer (Erzeuger-, Beförderer-und/ oder Entsorgernummer). Da sie die Grundlage für die Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall) ist, ist eine Behördennummer Voraussetzung für die Teilnahme am eANV.
- Gibt es Übergangsregelungen, ob Nachweisdokumente auch vor dem 01.04.2010 elektronisch geführt werden können?
Dazu wird gem. §31 der Nachweisverordnung eine Freistellung von der zuständigen Behörde benötigt. Bei erfolgter Zustimmung, umschließt diese auch die nachweispflichtigen Erzeuger, Beförderer und Entsorger. Dies gilt nur, wenn dies nach Maßgabe und Umfang der erteilten Zustimmung auch am eANV teilnehmen. In dem Fall muss eine Kopie der Zustimmung allen Beteiligten ausgehändigt werden.
- Wann müssen Begleitscheine elektronisch signiert werden und sind auch Massen- oder Multisignaturen möglich?
Der Erzeuger muss spätestens bei Übergabe der Abfälle an den Beförderer, der Beförderer spätestens mit der Abgabe der Anfälle beim Entsorger, jedoch vor diesem, den Begleitschein signieren. Bei einer Massensignatur müssen die Anforderungen des Signaturgesetzes (SigG) eingehalten werden.
- Wer ist für die Vergabe der Begleitscheinnummern zuständig?
Zukünftig erfolgt die Nummernvergabe über die ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall).
- Verlieren bestehende Entsorgungsnachweise ihre Gültigkeit?
Nein, bereits bestätigte/ genehmigte Entsorgungsnachweise in Papierform behalten bis zum Ende der im EN/SN angegebenen Ablauffrist ihre Gültigkeit.
- Können die Behörden Einsicht in das eANV nehmen?
Die Behörden können jederzeit einen Registerauszug vom Abfallwirtschaftsbeteiligten anfordern.
- Welche Soft- und Hardware wird für das eANV als Verfahrensteilnehmer benötigt?
- ein Computer mit Internetzugang
- ein Kartenlesegerät am PC (mind. Klasse 2, E2)
- eine Signaturkarte je unterschriftsberechtigtem Mitarbeiter
- Gibt es Probleme, wenn mein Geschäftpartner eine andere eANV-Software besitzt?
Nein, denn alle Anbieter müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schnittstellen anbieten. Somit besteht die Gewährleistung, dass die elektronischen Dokumente über die ZKS-Schnittstelle ausgetauscht werden.
- Was versteht man unter der qualifizierten elektronischen Signatur?
Im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) ersetzt im eANV die bisher übliche eigenhändige handschriftliche Unterschrift. Sie nutzen die personengebundene Signaturkarte eines akkreditierten Zertifizierungsdienstes und ein Kartenlesegerät.
- Welche Signaturkarten dürfen verwendet werden?
Alles Signaturkarten, die in Deutschland von akkreditierten Trust-Centern ausgegeben werden. Die Signaturkarten werden in der Regel mit einer 8-stelligen PIN-Nummer ausgerüstet.
- Welches Chipkartenlesegerät muss für die Signatur verwendet werden?
Es muss mindestens ein Lesegerät der Klasse 2 benutzt werden. Diese sind erkennbar an der Tastatur auf dem Kartenleser. Allgemein empfiehlt sich die Verwendung von Klasse 3 Kartenlesern mit Display und USB-Anschluss.
- Wie ist der Datenschutz im eANV-Verfahren gewährleistet?
Der Datenaustausch erfolgt über das Internet zwischen den Teilnehmern über gesicherte Verbindungen, die nach dem OSCI-Protokoll verschlüsselt sind. Zusätzlich müssen bei der Registrierung Adress-Zertifikate hinterlegt werden, damit der Datenschutz der Teilnehmer gewährleistet ist. Die Anforderungen des Datenschutzgesetzes und des Signaturgesetzes werden somit eingehalten.
Hier finden Sie wichtige Websites zum Thema eANV :